GEG: § 9 Abs 5 (Stundungsmöglichkeit, keine bei Geldstrafen)
2005/06/0373, 28. 3. 2006
Dem Bf kommt im Hinblick auf die von der bel Beh ins Treffen geführten Regelung des § 9 Abs 5 GEG in Bezug auf die verfahrensgegenständliche, vom BG Josefstadt in einer Exekutionssache verhängte Geldstrafe kein Recht auf Stundung gem § 9 Abs 1 GEG 1962 zu. Zu den geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrechten genügt es daher darauf zu verweisen, dass eine Verletzung einer Partei in Verfahrensrechten immer nur insoweit in Betracht kommt, als dadurch deren subjektiv-öff Rechte beeinträchtigt werden (vgl ua VwGH 23. 3. 1999, 99/05/0045). Die prozessualen Rechte einer Partei dienen der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte, sodass Erstere nicht weiter gehen können als Letztere. Abweisung.