GebAG 1975: § 21 Abs 2 Z 2 lit b idF BGBl I 1997/140 (Übersteigt die bestimmte Gebühr 1300 S, ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung in Strafsachen zuzustellen, wenn die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen bestimmt wurde, ... dem Beschuldigten, falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw Verteidiger)