Bgld JagdG 2004: § 11 Abs 2 (Jagdgehege; Genehmigung bei Vorliegen von 300 ha an zusammenhängenden Grundflächen, bzw, wenn diese in der abgelaufenen Jagdperiode als Eigenjagd anerkannt waren, von 115 ha)
2006/03/0011, 30. 6. 2006
Gemäß der Systematik des § 11 Bgld JagdG 2004 die in § 11 Abs 2 vorgesehene Ausnahmebestimmung, die die Genehmigung von Jagdgehegen auf zusammenhängenden Grundflächen von weniger als 300 ha dann ermöglicht, wenn diese „in der abgelaufenen Jagdperiode“ als Eigenjagdgebiete anerkannt waren, so zu verstehen ist, dass die Anerkennung als Eigenjagdgebiet in jener Jagdperiode gegeben sein muss, welche der Jagdperiode, für die ein Jagdgehege bewilligt wird, vorangeht. Abweisung.