Tir JagdG 1983: § 52 Abs 2 lit b (Anordnung der Errichtung, Verlegung oder Auflassung von (Rotwild-)Futterplätzen, soweit zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich; Anordnung der ausschließlichen Vorlage von Heu von dieser Bestimmung nicht gedeckt)
§ 52 Abs 4 (Maßnahmen nach § 52 Abs 2 lit b, wenn Wildschäden auf die ungünstige Lage des Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind)