RAO: § 45 Abs 4 (Verfahrenshilfe; Enthebung auf Antrag bei Befangenheit; Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe kein Befangenheitsgrund)
Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss: § 45 Abs 7 (Enthebung eines Anwalts durch Ausschuss, wegen drohender Pflichtenkollision oder plötzlicher Erkrankung)