Tir NSchG 1997: § 27 Abs 3 (Bewilligung für Ausnahmen von Verboten betreffend geschützte Pflanzen- oder Tierarten, nur bei Überwiegen anderer langfristiger öffentlicher Interessen; Interessenabwägung wird durch Bewilligungen des Vorhabens nach anderen Gesetzen, zB dem MineralrohstoffG, nicht vorweggenommen; mangelnder Bedarf an einem Steinbruch)
2004/10/0106, 29. 6. 2006