Wr BauO: § 60 Abs 1 lit a (Baubewilligung, Neu-, Zu- und Umbauten, alle Vergrößerungen, Wintergarten auf Dachterrasse)
2004/05/0027 bis 0030, 27. 6. 2006
Die Rechtsauffassung der Bf, der auf ihrer Dachterrasse errichtete Wintergarten stelle keinen Zubau dar, kann mit der oben wiedergegebenen Definition im § 60 Abs 1 lit a Wr BauO (BO) („alle“ Vergrößerungen) nicht in Einklang gebracht werden. Festgestellt wurde an Ort und Stelle, dass auf der Dachterrasse ein Wintergarten aus Holz mit Pultdach im Ausmaß von ca 4,5 m x 5 m und einer Höhe von ca 2,60 m aufgebracht worden sei. Eine derartige Errichtung auf einer Dachterrasse führt zwangsläufig zu einer Vergrößerung des Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung. Die Bewilligungspflicht für Zubauten bestand bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Da Zubauten nach § 60 Abs 1 lit a BO bewilligungspflichtig sind, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer Bewilligungspflicht nach § 60 Abs 1 lit c BO vorliegen. Dass einer der im § 62a Abs 1 BO genannten Tatbestände bewilligungsfreier Vorhaben vorläge, haben die Bf (zu Recht) nicht behauptet. Abweisung.