AVG: § 46 (Beweise; Einholung von Stellungnahmen vom Vertrauensanwalt österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland, als Ermittlungsmöglichkeit im Asylverfahren zweckdienlich; Beweismittel eigener Art)
§ 52 (Sachverständige, keine, Vertrauensanwälte österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland)