AVG: § 22 (Zustellung zu eigenen Handen bei besonders wichtigen Gründen oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist; wichtiger Grund; Verwaltungsstrafverfahren darf nur dann ohne Anhörung der Partei durchgeführt werden, wenn dies unter Zustellung zu eigenen Handen vorher angedroht worden ist)
ZustG: § 21 (Zustellung zu eigenen Handen)