VStG: § 45 (Einstellung des Strafverfahrens)
AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung; bloße Behebung des erstinstanzlichen Strafbescheids durch die Berufungsbehörde, ohne das Strafverfahren einzustellen, ist rechtswidrig)
§ 60 (Bescheid, Begründung; Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bedeutet inhaltliche Rechtswidrigkeit)