B-VG: Art 133 Z 4 (Ausschluss von der Zuständigkeit des VwGH; Angelegenheiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung; Zulässigkeit der Beschwerde nur betreffend Rechtserwerbe an Baugrundstücken; Auskunftsbegehren; keine Parteistellung in Verfahren betreffend solchen Rechtserwerb)