NÖ VergabeG: § 18 Abs 2 (Unabhängiger Verwaltungssenat; Zuständigkeit bis erfolgtem Zuschlag; Nachprüfungsverfahren; Parteistellung; sonstige Bewerber und Bieter, die durch Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen in ihren Rechtspositionen betroffen sind)
§ 19 (Nachprüfungsverfahren; antragsgebundenes Verfahren; Voraussetzung der vorangehenden Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ohne gütlicher Einigung)