Betriebliches MitarbeitervorsorgeG idF BGBl I 2003/135: § 27 Abs 4 (Kooperation; Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, bestimmte Daten in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen; bei Entscheidung über diesen Kostenersatzanspruch handelt es sich um zivilrechtlichen Anspruch, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist)