GSVG: § 2 Abs 1 Z 4 (selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen; „neue Selbstständige“; Wirksamkeit einer Versicherungserklärung nur für die Zukunft)
§ 6 Abs 4 (Beginn der Pflichtversicherung bei „neuen Selbstständigen“)