PrR-G: § 2 Z 5 („Doppel- und Mehrfachversorgung“; Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Ver-
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sorgung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 leg cit notwendig ist, keine Rechtfertigung durch geringfügige Verschlechterung der Empfangsqualität)