MarkSchG: § 38 Abs 2 (Beschwerdeabteilung und Nichtigkeitsabteilung, Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen, Ausschluss abgesonderter Rechtsmittel, Ausnahme Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung)
PatentG: § 138 (Berufung; Unterbrechungsbeschluss der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes, Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat)