MarkSchG: § 4 Abs 1 Z 3 (Registrierung; Ausschlussgründe; fehlende Unterscheidungskraft; Garantie der Ursprungsidentität; keine, „MOMENT DER RUHE“ für Tee und Teegetränke; keine Unterscheidungskraft durch Schreibweise in Blockschrift; Eintragung in einem Mitgliedstaat der EU nicht allein maßgebend)
2005/04/0022, 18. 10. 2006