StGG: Art 5 (Eigentumsgarantie; unmittelbare Anwendung, Rückübereignungsanspruch und rückwirkende Behebung des Enteignungsbescheides bei ursprünglich zweckverfehlender Enteignung und bei Nichterfüllung des ursprünglichen Enteignungszweckes; keine Rückübereignung im Falle widmungsgemäßer Verwendung und bloß späterer Verwendungsänderung; k.k. Staatseisenbahn Innsbruck - Bludenz)
EisbEG: § 37 (Rückübereignung; Frage der anzuwendenden Rechtslage)