PG: § 61 Abs 3 (Nebengebührenzulage, Decklung; keine teleologische Reduktion)
2006/12/0120, 13. 9. 2006
1. Der Wortlaut des § 61 Abs 3 erster Satz PG ordnet eindeutig an, dass die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. Eine Einschränkung dieser Anordnung (etwa auf jene Fälle, in denen der Ruhegenuss auf Basis einer Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage - volle Ruhegenussbemessungsgrundlage - ermittelt wurde) enthält die in Rede stehende Gesetzesbestimmung nicht.