GehG: § 48 Abs 10 (Gehalt der Universitätsprofessoren; Ernennung eines Außerordentlichen Universitätsprofessors zum Ordentlichen Universitätsprofessor; Berechnung der Gehaltsstufe, ausschließlich auf jene Zeit abzustellen, die sich aus der als Außerordentlicher Universitätsprofessor erreichten Gehaltsstufe ergebe, keine Berücksichtigung der gesamten ab dem Vorrückungsstichtag zurückgelegten Zeit)
2001/12/0109, 21. 10. 2005