AuslBG: § 28 Abs 1 Z 1 lit a idF BGBl I 2002/160 (Strafbestimmung; Dauerdelikt)
2005/09/0086, 9. 10. 2006
Bei einer ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers durch einen bestimmten Zeitraum im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF BGBl I 2002/160 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Beim Dauerdelikt sind tatbildgemäße Einzelhandlungen so lange als Einheit und damit nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu belegen, als der Täter nicht nach außen erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (VwGH 19. 5. 1980, 3295/78). Abweisung.