B-VG: Art 137 (Staatshaftung; Umsetzung von Richtlinienrecht, ungenügende; Schaden durch Spam; Behauptung eines konkreten, bezifferten Schadens)
VfGH, A 8/05, 17. 3. 2006
1. Mit der vorliegenden Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund geltend gemacht. Der Kl gründet den von ihm gegen den Bund geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz auf den Titel der Staatshaftung. Der Schaden entstehe nach der Klagsbehauptung dadurch, dass der Bundesgesetzgeber eine Richtlinie nicht korrekt umgesetzt habe, sodass die Versender von unerbetenen E-Mail-Nachrichten an den Kl rechtmäßig vorgehen. Hätte der Bundesgesetzgeber jedoch die Richtlinie korrekt umgesetzt, so wäre diese Versendung rechtswidrig und würde daher unterbleiben.