§§ 2, 9 und 10 PVG
PVAK A 42 - PVAK/05-7 vom 27. 3. 2006
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das G dem DA einen weiten Spielraum ein, da er bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihm zu vertretenden Bed diene, zu verschiedenen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme des DA ist daher nur dann gesetzwidrig, wenn sie den von ihm zu wahrenden Grundsätzen widerspricht oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt.