§§ 2, 28 Abs 1 bis 3 PVG
PVAK A 17 - PVAK/05-7 vom 26. 9. 2005
Wird dem DA vom DG ein gegen einen PV disziplinär zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt, so hat er nur zu prüfen, ob das zu ahndende Verhalten in der Eigenschaft als PV gesetzt wurde. Er hat jedoch nicht zu prüfen, ob die dem PV vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen überhaupt einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob die zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht wurden.