§§ 2, 12 und 14 PVG
PVAK A 12 - PVAK/04-13 vom 4. 4. 2005
Ist bei der Auswahl eines Bewerbers für einen Arbeitsplatz nach dem PVG der ZA zur Mitwirkung berufen, besteht keine gesetzliche Mitwirkungspflicht des FA. Die Einholung von Informationen über die Bewerber durch den FA auf Ersuchen des ZA ist eine rein informelle Tätigkeit des ZA und damit kein gesetzwidriges Handeln.