AWG 2002: § 79 Abs 1 (Strafbestimmung; Mindestgeldstrafe für Gewerbsmäßigkeit im Umgang mit gefährlichen Abfällen, Verfassungswidrigkeit, keine)
VfGH, G 197, 198/04, 1. 12. 2005
Abweisung der Anträge des UVS NÖ, die Wortfolge „wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630,- Euro bedroht“ in § 79 Abs 1 AWG 2002 als verfassungswidrig aufzuheben.