AVG: § 73 Abs 1 (Entscheidungspflicht; auch bei Notwendigkeit der Zurückweisung eines Antrags; unzulässige Berufung)
VwGG: § 27 (VwGH, Säumnisbeschwerde; Nichtentscheidung der obersten anrufbaren Behörde durch 6 Monate trotz Entscheidungspflicht; keine Entscheidungspflicht)