AVG: § 63 Abs 4 (Berufung, Verzicht; zweifelsfreie Willenserklärung; Willensmangel, keiner; Zurückziehung einer Berufung im Hinblick auf Aufhebung des bekämpften Bescheids, rückwirkende Aufhebung des Aufhebungsbescheids; Rückziehung der Berufung weiter als wirksam behandelt; kein relevanter Willensmangel, allfällige Wirkung der Aufhebung des Aufhebungsbescheids nicht geprüft)