AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Gegenstand der Berufungsentscheidung ist bei Bekämpfung einzelner Auflagenpunkte durch den Projektwerber bei gegebener Untrennbarkeit das gesamte beantragte Projekt; Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde, Abänderung in jeder Richtung; Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde bei Berufungen von Projektgegnern mit beschränkter Parteistellung)
VwGH 2004/03/0116, 8. 6. 2005