VStG: § 9 Abs 1 (strafrechtliche Verantwortlichkeit, zur Vertretung nach außen berufene Person einer juristischen Person; Feststellung dieser Person von Amts wegen)
§ 17 Abs 3 (selbständiger Verfall, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann; keine Strafverfolgungsmöglichkeit mangels Rechtshilfeabkommen in Verwaltungssachen mit der Republik Tschechien)