VwGG: § 27 (Säumnisbeschwerde; Nichtentscheidung der obersten anrufbaren Behörde durch 6 Monate trotz Entscheidungspflicht; Organ der Rechtsanwaltskammer, keine Geltung des AVG)
§ 49 Abs 1 (Kostenersatz, Beschwerdeführer; Schriftsatzaufwand, wenn tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten)