VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Mängelbehebungsauftrag; mangelhafte Erfüllung durch Parteienvertreter; auffallend sorgloses Verhalten)
VwGH 2005/04/0235, 7. 11. 2005
Wird ein Parteienvertreter in einem Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich aufgefordert, „die vom VfGH abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen)“ wieder vorzulegen und beruft sich der Vertreter sodann darauf, es sei unerklärlicherweise übersehen worden, dass sich auch das Original der Beschwerde an den VfGH im Akt befunden habe und neuerlich dem VwGH vorzulegen sei, so ist davon auszugehen, dass dem Parteienvertreter dieses - der Partei zurechenbare - Versehen nur dadurch unterlaufen konnte, dass er den Mängelbehebungsauftrag nicht mit der gebotenen Sorgfalt gelesen oder sich auf andere Weise auffallend sorglos verhalten hat. Dies steht der Bewilligung eines WiedereinsetzungsA entgegen, wenn nicht andere Ursachen für dieses Versehen dargetan werden können (VwGH Beschluss 29. 6. 2005, 2005/08/0104). Solche Darlegungen enthält der vorliegende Antrag aber nicht. Nichtstattgabe.