FSG: § 29 Abs 1 (Verpflichtung der Behörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen; im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden; unter „Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung“ ist nur ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zu verstehen; bei einem Wiederaufnahmeverfahren handelt es sich ungeachtet dessen inhaltlichen Zusammenhangs mit einem abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht um ein „Verfahren zu Entziehung der Lenkberechtigung“ iSd § 29 erster Satz)