KFG: § 4 Abs 7a (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; Transport von Rundholz aus dem Wald, Ausnahme von der Höchstsumme der Gesamtgewichte; Voraussetzungen, unter anderm Transport nur bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie)
VwGH 2005/02/0246, 21. 10. 2005