Krnt JagdG 2000:§ 11 Abs 1 (Abrundung von Jagdgebieten im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes in Form eines Anschlusses oder Tausches von Flächen; möglichst geringe Größenänderung der Jagdgebiete; Vorgang nach Abs 1 nur für kleinere Flächen vorgesehen; Abrundung auf Antrag oder von Amts wegen, kein Rechtsanspruch auf amtswegiges Vorgehen)