OÖ StraßenG 1991 idF LGBl 1997/82: § 35 Abs 1 (Enteignung; Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden)
VwGH 2004/05/0174, 0175, 14. 10. 2005
Im ggstdl Fall handelt es sich um die Enteignung bestimmter Grundflächen. Es geht nicht darum, dass durch den Bau einer Straße bestehende Zu- und Abfahrten zu Grundstücken unterbrochen oder unbenützbar werden. In diesem Fall hat die verursachende Straßenverwaltung gem § 15 Abs 1 OÖ StraßenG 1991 auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Einen Rechtsanspruch darauf, dass im Zuge einer Enteignung Zu- und Abfahrten zu Liegenschaften nicht endgültig aufgelassen werden dürfen, besteht hingegen nicht. Abweisung.