GehG idF BGBl I 2003/130: § 21 Abs 11 Z 2 (auf Antrag gebührt dem Beamten ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland im Inland besondere Kosten durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem (lit a) oder, wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder (lit b) entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat; Gesetzgeber hat sich für die Priorität des österreichischen Schulsystems entschieden)