GehG 1956 idF BGBl 1992/314: § 21 Abs 1 Z 3 (Auslandsaufenthaltszuschuss gebührt dem Beamten, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, auf Antrag, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind)
GehG 1956 idF BGBl 1992/314: § 21 Abs 1 Z 3 (Auslandsaufenthaltszuschuss gebührt dem Beamten, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss, auf Antrag, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind)