ÄrzteG 1998 idF BGBl I 140/2003: § 35 Abs 9 (Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken sind auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach nicht anzurechnen; die Wendung „Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit ... zu Studienzwecken“ ist dahin auszulegen, dass sie nur solche Zeiten einer „ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken“ erfasst, die nicht gleichwertig sind)