Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien: § 14 Abs 3 (Beträgt der Kontostand zum Zeitpunkt des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft nicht mehr als € 9.084,10, kann der Rechtsanwalt bei sonstigem Verlust dieses Rechtes binnen 3 Monaten ab dem Erlöschen die Auszahlung des Kontostandes beantragen; Ausdruck „Kontostand“ meint Stand des Kontos, der sich auf Grund der tatsächlich eingezahlten Beträge für die geregelte Zusatzpension gemäß § 12 Abs 1 ergibt)