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VwGH 2004/06/0120, 29. 11. 2005 (BERUFLICHE VERTRETUNG UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNG UND FREIE BERUFEZfV 2007/47ZfV 2007, 56 Heft 1 v. 1.3.2007

Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK Wien: § 14 Abs 3 (Beträgt der Kontostand zum Zeitpunkt des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft nicht mehr als € 9.084,10, kann der Rechtsanwalt bei sonstigem Verlust dieses Rechtes binnen 3 Monaten ab dem Erlöschen die Auszahlung des Kontostandes beantragen; Ausdruck „Kontostand“ meint Stand des Kontos, der sich auf Grund der tatsächlich eingezahlten Beträge für die geregelte Zusatzpension gemäß § 12 Abs 1 ergibt)

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