Krnt GdPlG: § 2 Abs 3 idF LGBl 1994/105 (Dorfgebiet; vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, daneben für Wohngebäude zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs, Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe ohne örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, Gebäude, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebiets; Bordell unzulässig)