BauarbeitschutzV: § 1 Abs 2 (Allgemeine Bestimmungen; Geltungsbereich; „Bauarbeiten“; Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung,
Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs und Abschlussarbeiten; Koordinationsgespräch eines Arbeitnehmers auf dem Dach)