ArbVG: § 22 (Mindestlohntarif; Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen; stellen Rechtsverordnung dar; zwingende Wirkung für den Einzelarbeitsvertrag; Mindestlohntarif für Hausangestellte und Haushaltsgehilfen im Bundesland Steiermark; Erfassung auch von Dienstnehmern, die nicht unter das HGHAngG fallen; Anknüpfung nur an den Typ der Tätigkeit, nicht an den Typ des Arbeitsplatzes)