AVG: § 68 Abs 1 (entschiedene Sache, wegen geändertem Sachverhalt nicht vorliegend)
AlVG: § 308 Abs 1 (Überweisungsbetrag; Höhe abhängig von den vom Dienstgeber rechtskräftig für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhegenuss angerechneten Beitragsmonaten; nachträgliche Anerkennung von weiteren Ruhegenussvordienstzeiten, dadurch geänderte Tatsachengrundlage, keine Identität der Verwaltungssache)