VwGG: § 28 Abs 1 Z 2 (Bescheidbeschwerde, Bezeichnung der belangten Behörde; Änderung in Form der Bezeichnung einer anderen Behörde bedeutet neue Beschwerde)
§ 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Verschulden des Vertreters, Rechtsanwalt; Versehen eines Rechtsanwaltsanwärters ist dem Rechtsanwalt zuzurechnen; Sorgfaltspflicht, Fristenvormerk; Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des Wiedereinsetzungswerbers)