VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, keines; auslandsbedingter Aufenthalt des Beschwertdeführers)
VwGH 14.09.2005, 2005/04/0132
Wird die Frist zur Einbringung der Beschwerde deshalb versäumt, weil der bevollmächtigte und beauftragte Vertreter die Entscheidung, ob die Beschwerde zu erheben ist, erst nach Befragung des - wie im Beschwerdefall sich im Ausland aufhaltenden - Bf treffen wollte, liegt ein Hindernis iSd § 46 Abs 1 VwGG nicht vor.