VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung, gemeinsame Einbringung für mehrere Parteien; teilweise Unterlassung der Anführung der Namen; konkrete Darstellung des Grundes der Fehlleistung, keine)
VwGH 14.09.2005, 2005/04/0129,0130
Das zur Fristversäumung führende Hindernis bestand nach dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen darin, dass die Namen der Bf auf dem Verzeichnis (Liste) der im Hinblick auf den angef B zu vertretenden 38 Personen sowie der Gemeinde W „fälschlicher Weise ebenfalls abgehackt“ waren und die Vertreter der Bf schon aus diesem Grund darauf vertrauten, dass „auch für diese Bf die Beschwerde bei Gericht überreicht worden ist“. Der A enthält aber keinerlei nähere Angaben über die Kanzleiorganisation der Vertreter der Bf, insb die Vorgangsweise bei der Erstellung und Abfertigung der Beschwerden gegen den angef B für die zu vertretenden 38 Personen. Aus diesem Grund ist dem A auch nicht konkret zu entnehmen, ob es sich um eine Fehlleistung der Kanzleiangestellten bei der Kuvertierung oder Postaufgabe der bereits erstellten Beschwerde handelt oder ob eine solche deshalb nicht „eingereicht“ bzw„überreicht“ worden ist, da sie noch nicht erstellt war.