StVO: § 5 Abs 2, 4 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest; Verweigerung;
Seite 943
„nächstgelegene Dienststelle“, enge Auslegung, keine; Verweigerung der Mitfahrt ist Verweigerung der Atemluftuntersuchung)
StVO: § 5 Abs 2, 4 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest; Verweigerung;
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„nächstgelegene Dienststelle“, enge Auslegung, keine; Verweigerung der Mitfahrt ist Verweigerung der Atemluftuntersuchung)