AlVG: § 33 Abs 4 (Antrag auf Notstandhilfe, binnen drei Jahre nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu stellender; Unterbleiben des Antrags auf Grund unrichtiger Rechtsauskunft durch einen Bediensteten des Arbeitsmarktservice; keine Fristverlängerung bewirkend)
VwGH 29.06.2005, 2004/08/0044