AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten zumutbaren Beschäftigung; gebotene Anstrengungen des Arbeitslosen von sich aus zur Erlangung einer Beschäftigung)
AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten zumutbaren Beschäftigung; gebotene Anstrengungen des Arbeitslosen von sich aus zur Erlangung einer Beschäftigung)